Für Absolventen, die die Qualifizierung im Jahr 2025 abschließen, entstehen keine Kosten. Die Qualifizierung wurde durch das BMFSFJ gefördert und ist im Jahr 2025 kostenfrei. Ab 2026 werden Gebühren erhoben.
Sowohl die öffentliche als auch die freie Jugendhilfe leiden unter einem erheblichen Fachkräftemangel. Wegen steigender Bedarfe von jungen Menschen und ihren Familien, insbesondere durch Zuwanderung, können notwendige Angebote nicht mehr in ausreichendem Maße aufrechterhalten werden. Fehlende Fachkräfte führen zu Überlastung des bestehenden Personals, hohen Fluktuationen und längeren Wartezeiten auf Hilfsangebote, selbst bei dringendem Bedarf.
Um kurzfristig Abhilfe zu schaffen, wird die Einbindung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern als wichtige Maßnahme diskutiert und bereits in ersten Konzepten umgesetzt. Dabei ist es entscheidend, die notwendige Qualifizierung so zu gestalten, dass die bewährte Qualität und Professionalität der Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten bleibt und gleichzeitig der wachsende Bedarf gedeckt werden kann.
Die Qualifizierungsmaßnahme richtet sich an Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, als Personen, die nicht über eine Qualifikation verfügen, welche üblicherweise zur Anerkennung als Fachkraft genügt. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Erzieherinnen und Erzieher können demnach nicht teilnehmen.
Teilnehmen können:
Personen, die nicht die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden aus dem Kurs entfernt. Die Verwaltungskosten hierfür werden den nicht berechtigten Teilnehmenden in Rechnung gestellt.
Ja. Die Teilnahmevoraussetzungen werden in einer Zugangsprüfung abgefragt. Sie müssen bei der Einstellung in einen Beruf nachgewiesen werden.
Die Anerkennung sogenannter Nichtfachkräfte durch die Landesämter unterliegt länderspezifischen Regelungen. Die Landesjugendämter der einzelnen Bundesländer legen hierbei unterschiedliche Maßstäbe an und prüfen jeden Einzelfall gesondert. Ob diese Qualifizierung in Kombination mit ihrer sonstigen beruflichen sowie persönlichen Eignung, Befähigung und Erfahrung zu einer Anerkennung als Fachkraft führt, muss im Einzelfall mit dem Landesjugendamt abgestimmt werden. Eine Zusage auf Anstellung kann mit dem Abschluss der Qualifizierung deshalb nicht gegeben werden.
Die Voraussetzungen für eine Arbeit im Jugendamt sind in § 72 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach hat das Jugendamt grundsätzlich “Fachkräfte”, in der Regel also Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder auch Erzieherinnen und Erzieher oder Mitarbeitende aus verwandten Berufen zu beschäftigen. Viele Jugendämter sind jedoch vom allgemeinen Fachkräftemangel in der Sozialen Arbeit betroffen und stellen deshalb in bestimmten Bereichen auch sogenannte “Nichtfachkräfte” ein. Rechtlich ist dies auf Grundlage des § 72 Abs. 1 SGB VIII möglich. Danach können nämlich auch Personen angestellt werden, die “auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen”. Diese Kriterien können zum Beispiel durch Kombination aus Qualifizierung über den Onlinekurs mit praktischen Erfahrungen gegeben sein. Ob diese Qualifizierung in Kombination mit Ihren sonstigen Erfahrungen in der sozialen Arbeit zu einer Anerkennung als Fachkraft führt, muss im Einzelfall mit dem jeweiligen Jugendamt abgestimmt werden. Eine Zusage auf Anstellung kann mit dem Abschluss der Qualifizierung deshalb nicht gegeben werden.
Die Qualifizierung umfasst ca. 400 Stunden. Davon entfallen ca. 130 Stunden auf Webinare und Podcasts. Wegen des großen Stoffumfangs ist von einer Dauer von ca. einem Jahr auszugehen.
Jede Lektion schließt mit einem Quiz ab. Für den erfolgreichen Abschluss ist eine Abschlussprüfung (Multiple Choice) erforderlich. Diese kann 2 mal wiederholt werden.